top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der

 

usp AG

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Achim Nestle
Edisonallee 21
89231 Neu-Ulm
Tel.: +49 (0) 731 - 79034830
E-Mail: info@usp-ag.com
Internet: www.usp-ag.com
USt.-IdNr.: DE342598934
Sitz der Gesellschaft: Neu-Ulm
Registergericht: Amtsgericht Memmingen
Registernummer: HRB 19281

(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“, gemeinschaftlich auch „Parteien“ genannt) des Auftragnehmers.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

1.4. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.

1.5. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt. Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge werden, sofern im Einzelfall keine individuellen Regelungen getroffen werden, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

2. Vertragsgegenstand

 

2.1. Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung (nachfolgend „Leistungen“ genannt).

2.2. Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.

2.3. Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.

3. Allgemeine Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

3.1. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt seiner Angebote unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

3.2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.

 

3.3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer aber nicht. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Auftraggebers abhängig, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

 

3.4. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

 

3.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung des Vertrags eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer hat die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und anzuleiten sowie zu überwachen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang nach § 278 BGB. Der Auftragnehmer hat die Erfüllungsgehilfen auch auf ihre Pflichten nach dieser vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten sowie ggfs. für die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Wahrung des Datengeheimnisses durch jeden Erfüllungsgehilfen und Übermittlung dieser Erklärung an den Auftraggeber zu sorgen. Gegenüber den Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ist dieser allein weisungsbefugt, soweit nicht gesetzliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen.

3.6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

4. Dienstvertragliche Leistungen

4.1. Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen. Die Leistungen umfassen u.a.:

  • Strategieberatung: Entwicklung, Konzeption und Implementierung einer Unternehmensstrategie auf Basis der Vision des Unternehmens.

  • Performance Management: Entwicklung, Konzeption und Implementierung    ertrags- und wertsteigender Maßnahmen

  • Digitale Transformation: Analyse von Geschäftsprozessen, Konzeption und Implementierung von Handlungsmaßnahmen

  • Human Ressources: Analyse des Personalwesens, Ausarbeitung verschiedener Konzepte und Implementierung im Unternehmen.

4.2. Der Auftragnehmer bietet ferner Schulungen zu den von ihm angebotenen Leistungen an. Der Inhalt der Schulung wird gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart und ist gesondert zu vergüten. Im Übrigen sind Schulungsleistungen nicht Gegenstand dieses Vertrags.

5. Werkvertragliche Leistungen

5.1. Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer auch werkvertragliche Leistungen im Rahmen der Projektleitung zur erfolgreichen Realisierung eines zwischen den Parteien vereinbarten Teils des Projekts des Auftraggebers. Nach der Realisierung des zwischen den Parteien vereinbarten Teils des Projekts des Auftraggebers beginnen die Coaching-Leistungen des Auftragnehmers nach Maßgabe der Ziffer 4.1. dieser AGB.

5.2. Der Auftragnehmer übernimmt zu Beginn der Beauftragung des Auftraggebers die Organisation des Projektverlaufs. Hierzu gehören insbesondere die Planung, Steuerung, Kontrolle und Durchführung des Projekts sowie dessen Qualitätssicherung und Dokumentation.

6. Vertragsschluss

6.1. Der Auftraggeber kann telefonisch, per E-Mail, postalisch oder über das auf der Website des Auftragnehmers integrierte Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Auftragnehmer richten.

6.2. Der Auftragnehmer lässt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hin in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) ein verbindliches Angebot zu den vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Beratungsleistungen des Auftragnehmers zukommen.

6.3. Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende Annahmeerklärung postalisch oder per E-Mail oder durch Zahlung des vom Auftragnehmer angebotenen Vergütung für die Beauftragung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Auftragnehmer nicht mehr an sein Angebot gebunden. Hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in seinem Angebot nochmals besonders hinweisen.

6.4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

6.5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere

  • alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen;

  • zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten;

  • erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen;

  • Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen;

sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.

7.2. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen können. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

7.3. Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

 

7.4. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.

7.5. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

8. Loyalitätspflichten

Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht. Dies gilt auch für eine Tätigkeit für einen Wettbewerber des Auftraggebers.

9. Abnahme

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, werkvertragliche Leistungen nach Maßgabe der Ziffer 5. dieser AGB innerhalb von fünf (5) Tagen abzunehmen. Zur transparenten Durchführung der Abnahme wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber rechtzeitig ein Abnahmeverfahren vereinbaren. In der Vereinbarung sollen die Parteien Regelungen zu dem Ort, der Zeit sowie die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.

9.2. Im Rahmen der Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit und die Ergebnisse festgehalten werden. Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von dem vertraglich Vereinbarten in das Protokoll aufnehmen lassen.

9.3. Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen der Abnahme erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an der Abnahme nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungen auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.

9.4. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

10.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.2. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. Ziffer 8. dieses Vertrags, abgegolten.

10.3. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers, soweit diese dem Auftragnehmer vorab bekannt gegeben wurden.

10.4. Die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.

10.5. Die Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils 14 Tage netto ohne Skontoabzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, der die in Ziffer 7.4.genannten Aufstellung beigefügt ist, zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.

10.6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

10.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

 

10.8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.

10.9. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

11. Rechteeinräumung

11.1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.

11.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.

11.3. Der Auftragnehmer ist Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, die zur Durchführung der Schulungen nach diesem Vertrag erforderlich sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Schulungs- und Lehrunterlagen, die dem Auftraggeber gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen überlassen werden.

11.4. Der Auftraggeber darf die Inhalte der Schulungen einschließlich gegebenenfalls überlassener Schulungs- und Lehrunterlagen lediglich in dem Umfang nutzen, der nach dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck erforderlich ist. Ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Schulungen oder Teile daraus in Audio oder Video aufzuzeichnen oder Schulungs- und Lehrunterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

11.5. Schulungs- und Lehrmaterialien dürfen von dem Auftraggeber ausschließlich für seine jeweilige geschäftliche Tätigkeit genutzt werden.

11.6. Bei Online-Veranstaltungen werden dem Auftraggeber veranstaltungsbegleitendes Schulungs- und Lehrmaterial (z.B. Lehrunterlagen) ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail oder zum Download zur Verfügung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Überlassung des Lehrmaterials in körperlicher Form.

12. Haftung für Mängel

12.1. Für Mängel der erbrachten Werkleistungen haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unwesentlich ist.

12.2. Ist die Werkleistung mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Eine Nachbesserung findet maximal zwei (2) Mal statt.

12.3. Das Recht auf Kündigung oder Verweigerung der Abnahme steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

12.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der vollständigen Abnahme der Werkleistung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 12.

12.5. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels;

  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten);

  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart

  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

12.6. Der Auftraggeber erhält durch den Auftragnehmer keine Garantien im Rechtssinne.

12.7. Handelt der Auftraggeber als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die geregelten Anzeigepflichten, gilt die Leistung als genehmigt.

13. Haftung

13.1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

13.3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.

13.4. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Falle von Vermögensschäden ist diese Haftung auf den Betrag der Versicherungssumme (derzeit 500.000,00 EUR) je Versicherungsfall und einer maximalen Jahreshöchstleistung von 1.000.000,00 EUR je Versicherungsjahr beschränkt.

13.5. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

14. Rücktritt des Auftraggebers - Stornierungen

14.1. Der Auftraggeber kann bis zu drei (3) Wochen vor Beginn des vereinbarten Termins ohne Angabe von Gründen und Entstehung von Kosten den vereinbarten Termin stornieren. Die Stornierung hat der Auftraggeber unter Einhaltung der Stornierungsfrist in Schrift- oder Textform (per Brief oder per E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer.

14.2. Im Falle einer Stornierung gem. Ziffer 14.1. wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bereits gezahlte Entgelte vollständig zurückerstatten. Die Erstattung der Vergütung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Stornierungserklärung, sofern die Vergütung bereits durch den Auftraggeber gezahlt wurde. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vergütung mit dem gleichen Zahlungsmittel, welches der Auftraggeber bei der Beauftragung des Auftragnehmers verwendet hat, zurück.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung

15.1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn

  • die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;

  • das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder

  • der Vertrag von einer Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.

15.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

15.3. Eine Kündigung muss in Schrift- oder Textform (E-Mail und ein mit der Post versandter Brief) erfolgen.

15.4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
 

15.5. Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Unternehmen auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

16. Datenschutz

16.1. Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der sich im Online-Angebot abrufbaren Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

16.2. Der Auftraggeber erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

16.3. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

16.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).

17. Geheimhaltung

17.1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln. Den Parteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

17.2. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

17.3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

17.3.1 die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

 

17.3.2. die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

17.3.3. die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

17.3.4. die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

17.3.5. die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,

17.3.6. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

17.4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für die Laufzeit dieses Vertrages und besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 36 Monate fort.

17.5. Die von den Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Ausführung eines Auftrages auf Anforderung, nach Beendigung des jeweiligen Auftrages unverzüglich von der Partei unaufgefordert an die andere Partei herauszugeben oder zu vernichten.

17.6. Die Partei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Partei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.

18. Abwerbung von Personal und Subunternehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal des Auftragnehmers während der Laufzeit dieses Vertrages nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.

19. Höhere Gewalt

19.1. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Leistung, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Leistung frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Pandemien, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.

19.2. Jede Partei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

20. Änderungsvorbehalt der AGB

20.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort.

20.2. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

  • soweit er hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

  • soweit er damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

  • soweit er zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;

  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder

  • wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.

20.3. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

21.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Neu-Ulm. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: 04.06.2021

bottom of page